Letzte Aktualisierung: 26.12.2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMENSKUNDEN

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma LUX Bauelemente Janković Aleksandar, welche nachstehend kurz Auftragnehmer genannt, mit ihren jeweiligen Vertragspartnern (Unternehmenskunden), nachstehend kurz Auftraggeber genannt, in Geschäftsverbindung stehen.

Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung. Nachfolgende oder zusätzlich übermittelnde Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem von uns ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Angeboten und/oder Auftragsbestätigung haben keine Rechtswirksamkeit auf dieses Vertragsverhältnis.

Handschriftliche Vermerke, Bemerkungen oder Abänderungen des Vertrages durch den Auftraggeber sind ungültig, nicht rechtswirksam bzw. haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Bestandteile von LUX Bauelemente Janković Aleksandar.

Werden die AGB des Auftragnehmers geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in der jeweils geltenden Fassung. Als Veröffentlichung ist eine Publikmachung auf derWebsite (https://lux-fnt.at/agb/) des Auftragsgebers ausreichend. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit den geänderten AGB binnen 14 Tagen schriftlich zu wiedersprechen wodurch die vorangegangene Version wieder Gültigkeit erlangt; in allen anderen Fällen wird von einem Stillschweigenden Anerkenntnis des Auftragnehmers ausgegangen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Völkermarkt, Österreich.

ANGEBOT & VERTRAGSABSCHLUSS

 

In Anbetracht der stehts wandelnden Situation in der Weltwirtschaft können wir unsere Preise zzt. nicht länger als 7 Tage garantieren.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich und können vom tatsächlichen Preis abweichen. Es können Mehrkosten durch Änderungswünsche und zusätzlichen Arbeiten nach Vertragsabschluss entstehen.

Sollten zusätzliche Bestellungen zum bestehenden Auftrag vom Auftraggeber beauftragt werden, berührt dies nicht die Angaben in diesem Angebot und ist als neuer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer zu werten.

Bei Annahme des vorliegenden Angebots wird eine Auftragsbestätigung erstellt und an den Auftraggeber elektronisch (E-Mail, WhatsApp, etc.) übermittelt. Die Auftragsbestätigung basiert auf dem zuvor erhaltenen Angebot.

Wir bitten Sie, die von Ihnen unterzeichnete Auftragsbestätigung an office@lux-fnt.at weiterzuleiten. Falls der Auftraggeber die Auftragsbestätigung erhält, sie jedoch nicht unterzeichnet und zurücksendet, wird der Zahlungseingang als Bestätigung dessen betrachtet.

Der Auftrag wird erst mit dem Zahlungseingang wirksam.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Falls nicht anders vereinbart, stehen folgende Zahlungskonditionen dem Auftraggeber zur Verfügung:

Z1:

Bei Auftragserteilung eine Anzahlung idH. von 80% der Auftragssumme.

Restzahlung nach Erhalt der bestellten Ware innerhalb von 7 Tagen.

Z2:

Bei Auftragserteilung eine Anzahlung idH. von 50% der Auftragssumme + 30% bei Lieferbereitschaftsmeldung. Mit Erhalt der Überweisungsbestätigung erfolgt die Lieferung innerhalb von 14 Werktagen.

Restzahlung nach Erhalt der bestellten Ware innerhalb von 7 Tagen.

Z3:

Bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung idH. von 100% – 2% Skonto.

Montage erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb der sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig.

Ab dem Fälligkeitstag sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 4% p. A. vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle notwendigen, angemessenen und tatsächlichen Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.

Zahlungen sind auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto zu überweisen.

LIEFERDATUM, LIEFERBEDINGUNGEN & LIEFERVERZUG  

Das Lieferdatum ist je nach Art, Menge, Material und/oder Sondermaterialien des fertigen Produkts abhängig und wird rechtzeitig bekanntgegeben. Nachträgliche Änderungen zum bestätigten Auftrag können dessen Lieferzeit negativ beeinflussen.

Die Lieferung erfolgt nach Erhalt des Anzahlungsbetrages frei Haus zu Ihrem Bauvorhaben/oder sonstige angegebene Lieferadresse.

Mit der Lieferung werden die bestellten Produkte an den Auftraggeber übergeben. Die gelieferte Ware muss innerhalb einer angemessenen Frist vom Auftraggeber überprüft werden. Festgestellte Mängel an der Ware müssen unverzüglich mit einer Fotodokumentation gerügt werden.

Die mangelfreie Warenlieferung wird mit der Unterzeichnung des Lieferscheins vom Auftraggeber bestätigt. Im Fall, dass der Bauleiter, Projektleiter, Bauherr oder Stellvertretende Personen nicht anwesend sind oder sein können, wird die Warenlieferung als mangelfrei zugestellt gewertet und der Lieferschein elektronisch an die zuständige(n) Person(en) übermittelt.

Die angeführten bzw. im Nachhinein bekanntgegebenen Liefertermine gelten vorbehaltlich einer vollständigen und rechtzeitigen Belieferung von LUX Bauelemente Janković Aleksandar und deren (Produktions-)Partnern durch Ihre Vorlieferanten.

Sonderanfertigungen wie zum Beispiel Fräsungen der Holzrahmen nach Wunsch des Auftraggebers, nicht in der RAL-Farbpalette angeführte Farben, Sonderausstattungen wie elektrischer Motorantrieb, Beschlagsysteme mit höherem Sicherheitsfaktor und/oder ähnliches können eine Verzögerung der Lieferfrist bewirken.

Sollten unsere Zulieferer (Produktionsbetriebe) durch behördliche Maßnahmen oder zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie temporär geschlossen werden bzw. der Warenverkehr aufgrund der aktuellen Umstände (höhere Gewalt) vorübergehend eingestellt werden müssen oder unzumutbar werden, so sind die Termine als hinfällig zu betrachten. Dasselbe gilt auch für sonstige Fälle höherer Gewalt, sowie auch für Fälle der Rohstoffknappheit aufgrund der (derzeit bekannten und unbekannten) Umstände an den Rohstoffmärkten.

Allfällige Lieferverzögerungen werden dem Auftraggeber unverzüglich, schriftlich bekanntgegeben. Die neue angemessene Lieferfrist kann sich von der primär festgesetzten Lieferfrist bis zu 6 Monate abweichen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten durch Stillstandzeiten, Kosten und Folgekosten durch allfällige Fertigstellungsverzögerungen, sowie Kosten- und Produktionsausfälle und Kosten einer dadurch bedingten Nichterfüllung eines Drittvertrages des Auftraggebers mit Dritten.

LAGER- UND ZWISCHENLAGERKOSTEN

Sollte die Einlagerung der Produkte aufgrund von Umständen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, erforderlich werden, werden Lagerkosten in Höhe von 5 % der Gesamtauftragssumme pro angefangenen Monat berechnet. Die Nachverrechnung erfolgt monatlich. Die Haftung des Verkäufers für eingelagerte Produkte beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf die Auftragsgeber über.

Bei Nichtbezahlung der Vertragssumme sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an unserer Ware auch ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der Lieferung (z. B. Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden, etc.), welche Gegenstand des Kaufvertrages sind, abmontieren können.

VERLADETÄTIGKEITEN

Für die Verladetätigkeiten am Bauvorhaben werden nachträgliche Kosten (nach tatsächlichem Aufwand) für die Kranarbeiten (Anfahrtskosten, Einsatzkosten, etc.) verrechnet. Die Preise der Transport- und Kranfirmen variieren voneinander. Am Bauvorhaben müssen für die Verladetätigkeiten die Voraussetzungen der Transport- und Kranfirmen erfüllt werden.

Die Ware wird in Paletten verpackt und geliefert. Wir bitten Sie eine sichere Abstellfläche für die palettierte Ware zur Verfügung zu stellen. Die Einwegpaletten sind vom Auftraggeber zu entsorgen.

MASSENTNAHME UND MONTAGE

Die Maßentnahme erfolgt bei Fertigstellung der Rohbauarbeiten bzw. nach Fertigstellung der Rohbauöffnungen für Fenster und Türen. Bei Bodentiefen Fenster- bzw. Türen muss der Meterriss/Waagriss bereits gesetzt sein. Falls dieser bei der Maßentnahme nicht erkennbar ist, bitten wir den Meterriss/Waagriss schriftlich bekanntzugeben.

Alle Montage-Arbeiten werden streng nach ÖNORM B5320 durchgeführt.

Voraussetzung für eine fachgerechte Montage mit Dichtbändern ist ein Glattstrich Bauseits erforderlich.

Des Weiteren weißen wir den Auftraggeber daraufhin, dass gering isolierte Bauteile bzw. „Kältebrücken“ bauseits zu beheben sind. Falls die Montagebedingungen den Montagerichtlinien (projektspezifisch) nicht entsprechen, wird die Montage nicht durchgeführt.

Für die Montage werden Materialien der Hersteller WÜRTH, ILLBRUCK, SCHÜCO, WICONA, SIKA und/oder ähnlichen Herstellern verwendet.

Damit eine reibungslose Montage erfolgen kann, bitten wir Sie Gänge und Räume so gut wie möglich „frei“ zu halten.

Montagekosten können je nach Einsatz von zusätzlich benötigten Maschinen und Geräten variieren. Die Kosten für den Einsatz von zusätzlich benötigten Maschinen und Geräten werden nachträglich verrechnet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Montagearbeiten kleinere Schäden entstehen können (z. Bsp. bei Fliesen), für diese können wir keinerlei Haftung übernehmen.

Die Montage kann auch über unsere Montage-Partner erfolgen. Im Fall einer Montage, ausgeführt über eine von unserer Partnerfirmen, wird die Montage direkt durch das Partnerunternehmen verrechnet. Die Haftung trägt hierbei die Montage-Firma. Auch wenn die Montagen durch LUX Bauelemente an Subunternehmen vergeben werden, haftet das Montage-Subunternehmen für die Montagearbeiten.

Für die elektrischen Anschlüsse bzw. Leitungen bei einer Sonnenschutzmontage, Fenster und Türen mit elektrischen Anschlüssen etc. ist der Auftraggeber selbst für die Beauftragung einer elektrischen Fachfirma auf eigene Kosten verantwortlich.

ZUSATZLEISTUNG UND ANFAHRTSKOSTEN

Sollten Zusatzarbeiten vom Auftraggeber verlangt werden oder aufgrund der Gegebenheiten auf der Baustelle anfallen, berührt dies nicht die Angaben in diesem Angebot und ist als neuer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer/Montagepartner zu sehen.

Bei einer Montage von Fenster und Türen sind, wenn nicht anders vereinbart, Bauarbeiten wie zum Beispiel Stemmen nicht im Preis inkludiert.

Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand/Stunde verrechnet. Die Kosten für eine Partiestunde (zwei Mann) betragen EUR 100,00 exkl. MwSt.

Bei Lieferung und/oder Montage durch den Auftragnehmer oder Montagepartner, ist die Entsorgung der Verpackungsmaterialien und den Altbestandes nicht enthalten.

Sollte diese kostenpflichtige Zusatzleistung vom Auftraggeber erwünscht sein, kann das gegen einen angemessenen Beitrag erfolgen. Voraussetzung hierfür, ist die Bestätigung 7 Tage vor der Lieferung und Montage, durch den Auftraggeber, dass diese Leistung erwünscht, ist.

Für Anfahrten im Umkreis von 30 Kilometer wird eine Anfahrtspauschale idH. von EUR 60,00 exkl. MwSt. verrechnet. Für Hin- und Rückfahrten über 30 Kilometer erlauben wir uns EUR 1,15 exkl. MwSt./Kilometer zu verrechnen.

GEWÄHRLEISTUNG (nur gültig bei Vorlage einer Rechnung bzw. Rechnungskopie)

Es gilt in jedem Fall die gesetzliche Gewährleistungsfrist der gelieferten Ware.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragen unsachgemäß montiert, mangelhaft Instand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden.

Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen

GARANTIE (nur gültig bei Vorlage einer Rechnung bzw. Rechnungskopie)

Es gelten die Garantiebestimmungen und Garantiefristen der im Endprodukt verbauten Materialhersteller und Lieferanten.

Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Datum des Kaufs und ist ab diesem Zeitpunkt gültig. Die Dauer des Garantiezeitraums kann je nach Produkt variieren und ist in der jeweiligen Produktdokumentation aufgeführt.

Die Garantiebedingungen setzen eine ordnungsgemäße Nutzung der Produkte sowie die Einhaltung des jährlichen Serviceintervalls voraus. 

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetz werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Aufträgen nicht zuwiderläuft.